Im Weiteren erteilte die Vorinstanz in der Betreibung Nr. aaa für den Betrag von Fr. 3'000.00 zuzüglich Zinsen die provisorische Rechtsöffnung (Dispositiv-Ziffer 4). Insoweit betraf die Betreibung nacheheliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.00 für die Monate Juni – August 2022, wie sie in der Vereinbarung der Parteien vom 11./13. September 2021 in Abänderung der Scheidungskonvention festgelegt worden waren. Diese Vereinbarung erachtete die Vorinstanz als provisorischen Rechtsöffnungstitel. 2.3. Dass die vorliegende Scheidungskonvention für die Kinderunterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, ist unbestritten.