In der Betreibung Nr. aaa erteilte die Vorinstanz für den Betrag von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zinsen definitive Rechtsöffnung (Dispositiv-Ziffer 3). -5- Insoweit betraf die Betreibung Kindesunterhalt für den Monat August 2022 und die Vorinstanz stützte sich wiederum auf die Scheidungsvereinbarung als definitiven Rechtsöffnungstitel.