2.2. Die Vorinstanz erteilte in der Betreibung Nr. bbb für den Betrag von Fr. 3'000.00 zuzüglich Zinsen definitive Rechtsöffnung (Dispositiv-Ziffer 2). Diese Betreibung bezog sich auf je Fr. 1'000.00 Kindesunterhalt für die Monate September – November 2022. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die vom Bezirksgericht S. zum Entscheid erhobene Scheidungsvereinbarung vom 13. Februar 2012, mit welcher sich der Beklagte zur Zahlung von monatlich Fr. 1'000.00 Kindesunterhalt (pro Kind) verpflichtet hatte (Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung).