1.2. Mit der Beschwerde kündigte der Beklagte die Einreichung weiterer Bankunterlagen an. In der Folge gingen keine solchen Unterlagen ein, allerdings wären im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ohnehin unzulässig gewesen. 2. 2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG).