3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe an das Bezirksgericht R. am 14. Juli 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Das Bezirksgericht R. leitete die Eingabe am 18. Juli 2023 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: