6. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit den von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 250.00 (Verfahren SR.2023.1) sowie Fr. 250.00 (Verfahren SR.2023.26) verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. Die Gerichtkasse R. wird angewiesen, der Gesuchstellerin Fr. 200.00 zurückzuerstatten. 7. Die Kosten der Zahlungsbefehle und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 6 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten vom Schuldner vorab erhoben."