2. 2.1. Mit je separaten Rechtsöffnungsgesuchen vom 7. Dezember 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht R. die Rechtsöffnung in den beiden Betreibungen für sämtliche Beträge gemäss den Zahlungsbefehlen. Das Bezirksgericht eröffnete zunächst zwei separate Rechtsöffnungsverfahren. 2.2. Mit Gesuchsantwort vom 19. Januar 2023 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung der Rechtsöffnungsbegehren. 2.3. Am 27. Juni 2023 fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts R. den folgenden Entscheid: -3- " 1. Die Verfahren SR.2023.1 und SR.2023.26 werden vereinigt. Der Entscheid ergeht unter der Verfahrensnummer SR.2023.1.