Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.167 (SR.2023.1) Art. 59 Entscheid vom 28. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch Sabrina Cavallaro, Seestrasse 207, 8806 Bäch SZ Beklagter B._____, [...] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 30. August 2022 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q. für die Beträge von Fr. 1'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. August 2022 (Forderungsgrund: "Kindsunterhalt pro August 2022 gemäss Scheidungsvereinbarung vom 13.02.2012; Rate 10, 12 & 12 gemäss Vereinbarung vom 11.09.2021"), Fr. 1'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Juni 2022 (Forderungsgrund: "Vereinbarung vom 11.09.2021; Rate Juni 2022"), Fr. 1'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Juli 2022 (Forderungsgrund: "Vereinbarung vom 11.09.2021; Rate Juli 2022") und Fr. 1'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Au- gust 2022 (Forderungsgrund: "Vereinbarung vom 11.09.2021; Rate August 2022") zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.2. Die Klägerin betrieb den Beklagten erneut mit Zahlungsbefehl vom 16. No- vember 2022 in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts Q. für die Beträge von Fr. 1'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. September 2022 (Forderungsgrund: "Kindsunterhalt pro September 2022"), Fr. 1'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Oktober 2022 (Forderungsgrund: "Kindsunterhalt pro Oktober 2022") und Fr. 1'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. November 2022 (Forderungsgrund: "Kindsunterhalt pro November 2022") zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30. Der Beklagte erhob erneut Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit je separaten Rechtsöffnungsgesuchen vom 7. Dezember 2022 bean- tragte die Klägerin beim Bezirksgericht R. die Rechtsöffnung in den beiden Betreibungen für sämtliche Beträge gemäss den Zahlungsbefehlen. Das Bezirksgericht eröffnete zunächst zwei separate Rechtsöffnungsverfahren. 2.2. Mit Gesuchsantwort vom 19. Januar 2023 beantragte der Beklagte sinnge- mäss die Abweisung der Rechtsöffnungsbegehren. 2.3. Am 27. Juni 2023 fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts R. den fol- genden Entscheid: -3- " 1. Die Verfahren SR.2023.1 und SR.2023.26 werden vereinigt. Der Entscheid ergeht unter der Verfahrensnummer SR.2023.1. 2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 30. August 2022) für den Betrag von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5.00 % seit 30. August 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 16. November 2022) für den Betrag von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5.00 % seit 16. November 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 30. August 2022) für den Betrag von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5.00 % seit 30. August 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit den von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 250.00 (Verfahren SR.2023.1) sowie Fr. 250.00 (Verfahren SR.2023.26) verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. Die Gerichtkasse R. wird angewiesen, der Gesuchstellerin Fr. 200.00 zurückzuerstatten. 7. Die Kosten der Zahlungsbefehle und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 6 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten vom Schuldner vorab erhoben." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe an das Bezirksgericht R. am 14. Juli 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Das Bezirksgericht R. leitete die Eingabe am 18. Juli 2023 zuständig- keitshalber an das Obergericht weiter. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde kündigte der Beklagte die Einreichung weiterer Bank- unterlagen an. In der Folge gingen keine solchen Unterlagen ein, allerdings wären im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ohnehin unzulässig ge- wesen. 2. 2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so hat der Gläubi- ger Anspruch auf provisorische Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). 2.2. Die Vorinstanz erteilte in der Betreibung Nr. bbb für den Betrag von Fr. 3'000.00 zuzüglich Zinsen definitive Rechtsöffnung (Dispositiv-Ziffer 2). Diese Betreibung bezog sich auf je Fr. 1'000.00 Kindesunterhalt für die Mo- nate September – November 2022. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die vom Bezirksgericht S. zum Entscheid erhobene Scheidungsverein- barung vom 13. Februar 2012, mit welcher sich der Beklagte zur Zahlung von monatlich Fr. 1'000.00 Kindesunterhalt (pro Kind) verpflichtet hatte (Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung). In der Betreibung Nr. aaa erteilte die Vorinstanz für den Betrag von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zinsen definitive Rechtsöffnung (Dispositiv-Ziffer 3). -5- Insoweit betraf die Betreibung Kindesunterhalt für den Monat August 2022 und die Vorinstanz stützte sich wiederum auf die Scheidungsvereinbarung als definitiven Rechtsöffnungstitel. Im Weiteren erteilte die Vorinstanz in der Betreibung Nr. aaa für den Betrag von Fr. 3'000.00 zuzüglich Zinsen die provisorische Rechtsöffnung (Dispositiv-Ziffer 4). Insoweit betraf die Betreibung nacheheliche Unter- haltsbeiträge von je Fr. 1'000.00 für die Monate Juni – August 2022, wie sie in der Vereinbarung der Parteien vom 11./13. September 2021 in Abände- rung der Scheidungskonvention festgelegt worden waren. Diese Vereinba- rung erachtete die Vorinstanz als provisorischen Rechtsöffnungstitel. 2.3. Dass die vorliegende Scheidungskonvention für die Kinderunterhaltsbei- träge einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, ist unbestritten. 2.4. 2.4.1. Bezüglich der Abänderungsvereinbarung zum Scheidungsunterhalt bringt der Beklagte wie schon vor der Vorinstanz vor, er habe diese Vereinbarung nur "unter Erpressung der Gesuchstellerin" unterschrieben und diese habe die Vereinbarung selber bereits gekündigt. 2.4.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Klägerin habe die Vereinbarung vom 11. September 2021 nicht einseitig widerrufen können. Auch ergäben sich aus den Akten weder Hinweise noch lege der Beklagte glaubhaft dar, dass er sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer Drucksituation befunden bzw. er diese aufgrund einer Drohung unterzeichnet haben solle (angefochtener Entscheid Erw. 8.2.2.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerde nicht auseinander. 2.4.3. Ergänzend dazu kann Folgendes ausgeführt werden: Gemäss Art. 284 Abs. 2 ZPO können die Parteien nicht streitige Änderungen von Schei- dungsfolgen grundsätzlich in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren. Ein Ver- trag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sol- len (Art. 13 Abs. 1 OR). Der Beklagte leitete in seiner Gesuchsantwort (act. 11) die Kündigung der Vereinbarung durch die Klägerin aus der als Antwortbeilage 3 eingereichten elektronischen Nachricht ab. Diese Nach- richt ist nicht unterzeichnet, weshalb sie auch bereits aus diesem Grund nicht zur Aufhebung der Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt geführt haben kann. -6- 2.4.4. Mit der Gesuchsantwort führte der Beklagte aus, er habe die Abänderungs- vereinbarung "unter Druck und Drohung" unterschrieben, ohne mit einem Wort zu substanzieren, worin dieser Druck bzw. diese Drohung bestanden haben soll. Er verweist auf den als Antwortbeilage 4 eingereichten E-Mail- Verkehr zwischen den Parteien vom 7. und 8. September 2021. Selbst wenn (was allerdings mangels Behauptung in den Rechtsschriften nicht möglich ist) berücksichtigt würde, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 8. September 2021 dem Beklagten in Aussicht gestellt hat, zivil- und straf- rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten, würde dies nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit dieser Vereinbarung führen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 OR wird die Furcht vor Geltendmachung eines Rechts nur als Willensmangel berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer Notlage ge- wesen zu sein. 2.4.5. Die Vorinstanz hat die Vereinbarung vom 11./13. November 2023 dement- sprechend zu Recht als provisorischen Rechtsöffnungstitel anerkannt. 2.5. 2.5.1. Der Beklagte bringt in der Beschwerde wie bereits vor Vorinstanz vor, er habe mehr Unterhalt bezahlt, als er dazu verpflichtet gewesen wäre. 2.5.2. Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglichen Behauptungen des Be- klagten ausführlich auseinandergesetzt und berechnet, dass er im Zeitraum Dezember 2019 – November 2022 insgesamt Fr. 7'430.00 weniger an Un- terhalt bezahlt habe, als er dazu verpflichtet gewesen wäre (Erw. 7.2. des angefochtenen Entscheids). Weitere vom Beklagten geltend gemachte Zahlungen für den Kauf eines Pferds und für den Besuch einer Privatschule des einen Sohnes hätten ausserordentliche Kosten betroffen und nicht die allgemeine Unterhaltspflicht beschlagen. Eine Überweisung des ehemali- gen Arbeitgebers vom 22. Dezember 2017 über Fr. 13'000.00 sei im Rah- men einer Lohnpfändung erfolgt und habe offenbar der Deckung von Un- terhaltsausständen für frühere Perioden gedient (Erw. 7.4.2. des angefoch- tenen Entscheids). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte mit Ausnahme der Ankün- digung der Einreichung weiterer Bankunterlagen (vgl. dazu oben Erw. 1.2) und der unsubstanzierten und unbelegten Äusserung, "diese 13'000" seien eine Sonderzahlung gewesen und hätten nichts mit der Lohnpfändung zu tun gehabt, in der Beschwerde nicht auseinander. -7- 2.5.3. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Fa- milie unbedingt erforderlich sind, wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden können. Selbst wenn der Beklagte in- folge zu viel bezahlter Beträge einen Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin hätte (was nicht belegt ist), könnte er diesen nicht ohne weite- res mit den mit der Betreibung geltend gemachten späteren Unterhaltsfor- derungen verrechnen. 2.6. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 3. Die auf Fr. 450.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -8- Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichsschreiber: Brunner Hess