3. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'050.00 werden dem Kläger zu zwei Dritteln mit Fr. 1'367.00 und der Beklagten zu einem Drittel mit Fr. 683.00 auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen Drittel ihrer gerichtlich für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'044.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgelegten Anwaltskosten, d.h. Fr. 348.00, zu bezahlen. 5. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren werden abgewiesen. Die diesbezüglichen Verfahren sind kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).