1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 7. Juli 2023, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder ab 1. August 2023 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: für C._____: EUR 522.00 für D._____: EUR 428.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen. 2. Auf das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers wird nicht eingetreten.