Zudem hat der Kläger der Beklagten einen Drittel ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, die gerichtlich auf Fr. 1'044.70 festgelegt werden (Grundentschädigung für ein deutlich unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale Fr. 70.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), d.h. der Kläger hat der Beklagten (gerundet) Fr. 348.00 zu bezahlen. - 22 - Das Obergericht erkennt: