7. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'050.00, bestehend aus der Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) und den auf Fr. 50.00 festzulegenden Kosten der Kindsvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), werden ausgangsgemäss zu zwei Dritteln mit Fr. 1'367.00 dem Kläger und zu einem Drittel mit Fr. 683.00 der Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Kläger der Beklagten einen Drittel ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, die gerichtlich auf Fr. 1'044.70 festgelegt werden (Grundentschädigung für ein deutlich unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit.