4.4.2 oben) gegenüber, resultiert ein monatlicher Überschuss von über Fr. 1'400.00. Mit einem Jahresüberschuss von rund Fr. 17'000.00 ist eine zivilprozessuale Bedürftigkeit des Klägers nicht glaubhaft gemacht. Bereits der Überschuss eines Monats sollte ausreichen, um für seine anteiligen Gerichts- (vgl. Erw. 7 unten) und Anwaltskosten (seiner Rechtsvertreterin ist ein bloss geringer Aufwand erwachsen; vgl. Prozessgeschichte Ziff. 3.2 oben) aufzukommen. 6.5. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren sind abzuweisen.