Begründung zu diesem Gesuch bzw. dem Eventualgesuch" in Aussicht gestellt. Entsprechende Unterlagen sind bis dato nicht beim Obergericht eingegangen. Es ist auf die vorhandenen Dokumente abzustellen (vgl. Erw. 6.3.3 Abs. 3 oben). Im Rahmen des zivilprozessualen Zwangsbedarfs sind beim Kläger, der unstrittig in Hausgemeinschaft mit einer neuen Partnerin lebt (vgl. act. 194), folgende Positionen zu veranschlagen: Hälftiger Ehegattengrundbetrag (Fr. 850.00) zzgl. 25 %-Zuschlag Fr. 1'062.50, angemessene Wohnkosten von rund Fr. 900.00 [die behaupteten Wohnkosten sind nicht belegt, Erw. 4.6.4 oben], Krankenkassenprämie Fr. 122.80 (vgl. Erw.