7 unten, bei weitem nicht gegeben. Dazu kommt, dass die Beklagte bis dato nicht vorgebracht hat, dass der Kläger ihr den Ehegattenunterhalt von Fr. 229.00 gemäss Vorinstanz nicht bezahlen würde, wodurch sie über zusätzliche Mittel verfügt. 6.4.3. Der anwaltlich vertretene Kläger hat mit Eingabe vom 9. August 2023 "die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit sowie eine - 21 -