Die beiden Töchter D._____ und C._____ sind nicht in die Berechnung einzubeziehen; es erschöpft sich in einer nicht näher substantiierten Behauptung der Beklagten, dass der Kläger keine "unterhaltsdeckenden" Zahlungen leisten würde, und ein Manko wurde im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt. Nach Deckung ihres zivilprozessualen Zwangsbedarfs von Fr. 1'146.50 (Fr. 510.00 + Fr. 127.50 + Fr. 400.00 + Fr. 9.00 + Fr. 100.00) verbleiben der Beklagten von ihrem Einkommen (Fr. 1'744.00) somit monatlich fast Fr. 600.00.