Die Arbeitswegkosten können mit Fr. 9.00 eingesetzt werden. Die regelmässige Tilgung der ausstehenden Steuern mit monatlich Fr. 100.00 ist belegt (Berufungsantwortbeilage 6). Die Tilgung der Kreditschuld bei der J._____ (Berufungsantwortbeilage 7) kann hingegen nicht berücksichtigt werden; die Beklagte hat nicht dargetan, dass diese Kreditaufnahme in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Grundbedarf resp. ihrer Kinder stand. Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig sind die diversen geltend gemachten Versicherungsprämien (für zusätzliche Kranken- und Zahnversicherungen; Rechtsschutz- und [bloss offerierte] Privathaftpflichtversicherung;