6.4.2. Das Einkommen der Beklagten nach Abzug der Steuern und Krankenkassenbeiträge beläuft sich auf rund Fr. 1'744.00 (vgl. Berufungsantwortbeilage 4 [Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2023] sowie [betreffend Umrechnung] Erw. 4.6.3 oben). Ein Mietzins von € 400.00 ist dokumentiert und wird nachweislich bezahlt (Berufungsantwortbeilagen 2 [Zahlungsbelege] und 3 [Mietvertrag]); er ist mit Fr. 400.00 einzusetzen. Der Grundbetrag der in Deutschland unstrittig in einem Konkubinat lebenden Beklagten ist antragsgemäss kaufkraftbereinigt mit Fr. 510.00 zu veranschlagen, der 25 %-Zu- schlag beträgt Fr. 127.50. Die Arbeitswegkosten können mit Fr. 9.00 eingesetzt werden.