6.4. 6.4.1. Die Beklagte beziffert ihren "Bedarf" auf Fr. 1'652.50 (Grundbetrag Fr. 510.00 ([60 % von Fr. 850.00]; Zuschlag 25 % Fr. 127.50; Wohnkosten € 400.00 resp. umgerechnet Fr. 397.00; Steuertilgungen Fr. 109.00; Kredittilgungen Fr. 100.00; Versicherungen € 403.00 resp. umgerechnet Fr. 400.00; Arbeitsweg Fr. 9.00 [60 % von Fr. 15.00]); von ihrem Einkommen (€ 1'745.00 resp. umgerechnet Fr. 1'730.00) verbleibe ihr nur ein geringer Überschuss. Zudem komme sie für den Bedarf der Töchter auf, da der Kläger "keine unterhaltsdeckenden Zahlungen" leiste (Berufungsantwort, S. 5). - 20 -