6.2. Nach einer Auslegung seiner Rechtsbegehren nach Treu und Glauben anhand der Begründung (vgl. Erw. 2.1 oben) hatte der Kläger im "Gemeinsame[n] Scheidungsbegehren" vom 31. März 2022 nur für das Ehescheidungsverfahren OF.2022.16 einen Prozesskostenvorschuss beantragt (vgl. act. 2 ff.). In seinem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 5. Mai 2022 (vorsorglicher Unterhalt) hat er keinen Prozesskostenvorschuss verlangt.