5. Zusammenfassend ist die Berufung des Klägers insofern teilweise gutzuheissen, als der von ihm für die Kinder D._____ und C._____ zu bezahlende Unterhalt zu reduzieren ist (Erw. 4.5.4 oben). Bezüglich - 17 - Ehegattenunterhalt ist seiner Berufung kein Erfolg beschieden (Erw. 4.6.4 oben). 6. 6.1. Der Kläger beantragt mit Eingabe vom 9. August 2023 von der Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 4'000.00), eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.