194) sind unter den gegebenen Umständen deutlich übersetzt; überdies findet sich ein Mietvertrag, der entsprechende Wohnkosten belegen würde, nicht in den Akten. Nach Deckung seines kaufkraftbereinigten Ehegattenselbstbehalts verbleiben dem Kläger noch über € 700.00. Was seinen Selbstbehalt betrifft, ist sodann aber auch noch auf Ziff. 21.5.3 der Leitlinien zu verweisen, wonach bei einem Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner der Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduziert werden kann (zum Synergieeffekt bei nicht ehelichen Wohngemeinschaften vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2008, XII ZR 170/05).