Bei einem Ehegattenunterhalt von Fr. 229.00 bleibt der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf) des Klägers von € 1'510.00 (Leitlinien Ziff. 21.4), welcher aufgrund des Schweizerischen Wohnsitzes des Klägers anhand der Kaufkraft zu bereinigen und damit mit (rund) € 2'417.00 (€ 1'510.00 x 174.3 / 108.9) zu veranschlagen ist, bei einem ihm verbleibenden Resteinkommen von € 3'141.00 (bereinigtes Nettoeinkommen € 4'320.00 - Kinderunterhalt € 950.00 – Ehegattenunterhalt umgerechnet rund € 229.00) gewahrt. Der Betrag von € 2'417.00 enthält (kaufkraftbereinigte) Wohnkosten (inkl. Heizung) von rund € 930.00 (€ 580.00 [vgl. Ziff. 21.4 der Leitlinien; vgl. dazu: GRÜNEBERG, a.a.