4.6.4. Daraus resultiert ein rechnerischer monatlicher Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger von € 732.00 (€ 1'517.00 ./. € 785.00). Allerdings ist der Beklagten kein höherer Betrag als Fr. 229.00 zuzusprechen, nachdem sie selber keine Berufung gegen den angefochtenen Entscheid erhoben hat. Das Bundesgericht hat zwar mit BGE 149 III 172 Erw. 3.4.1 eine Erhöhung des im Summarverfahren nicht angefochtenen Ehegattenunterhaltbeitrages und damit eine gesetzlich nicht vorgesehene Abweichung von der Dispositionsmaxime (Art.