4.6.2. Vom bereinigten Einkommen des Klägers von € 4'320.00 (vgl. Erw. 4.4.3 oben) sind somit die Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt € 950.00 (€ 428.00 + € 522.00; vgl. Erw. 4.4.4 oben) abzuziehen, was ein massgebliches Einkommen des Klägers von € 3'370.00 ergibt. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ergibt sich ein Einkommen von € 3'033.00, woran die Beklagte hälftig mit (rund) € 1'517.00 zu beteiligen ist.