zu § 1603 BGB] resp. dem Eigenbedarf, sondern soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten) gewahrt. 4.6. 4.6.1. Für den Ehegattenunterhalt gilt nach den vorliegend relevanten Leitlinien der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 9/10 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den Kindesunterhalt (Zahlbetrag) bereinigt (Leitlinien Ziff. 15.2).