Im Übrigen verfügt der Kläger, wie zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 4.6.4 unten), nach Bezahlung des Unterhalts der Kinder D._____ und C._____ sowie des Ehegattenunterhalts der Beklagten noch über ausreichend Mittel, um sich - nebst der Kindsmutter – angemessen an G._____ Kinderunterhalt beteiligen zu können (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Es resultiert ein bereinigtes Einkommen des Klägers von Fr. 4'318.20 (Fr. 5'054.20 - Fr. 273.00 – Fr. 463.00).