zu § 1603 BGB) als die vorinstanzlich eingesetzten und von der Beklagten nicht bestrittenen Schulden von Fr. 463.00 sind nicht zu veranschlagen; die Vorinstanz hat zusätzliche Schulden nicht berücksichtigt, weil sie nicht nachvollziehbar und die eingereichten Belege nicht leserlich seien. Mit dieser Feststellung hat es auch im Berufungsverfahren - wo der Kläger auf der Berücksichtigung weiterer Fr. 350.00 als "Kreditkartenrückzahlungen aus Ehe" beharrt, aber (trotz Möglichkeit dazu; vgl. Erw. 1.1 oben) keine zusätzlichen (leserlichen) Belege eingereicht resp. zusätzliche Ausführungen dazu gemacht hat - sein Bewenden.