In seiner Klage vom 30. Juni 2022 hatte er seine prämienverbilligte Krankenkassenprämie noch auf Fr. 122.80 beziffert und auch entsprechend belegt (vgl. Beilagen 16 [Versicherungspolice] und 17 zur Eingabe vom 31. März 2022 [Verfügung Prämienverbilligung]). Sie sind nur in dieser Höhe zu veranschlagen. Die Höhe der vom Kläger in der Berufung geltend gemachten Steuern (Fr. 300.00), die ebenfalls abzuziehen sind (vgl. Leitlinien Ziff. 10.1), hat die Beklagte in ihrer Berufungsantwort (S. 4) nicht bestritten.