und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen abzusetzen; daraus ergibt sich das Nettoeinkommen (vgl. Leitlinien Ziff. 10.1). Dieses ist anschliessend zu bereinigen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann als "berufsbedingte Aufwendungen" eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden (Leitlinien Ziff. 10.2.1). Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist (Leitlinien Ziff. 10.3). Berücksichtigungsfähige Schulden sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.