tt.mm. 2004) und G._____ nicht berücksichtigt. Das Einkommen der Beklagten von Fr. 2'200.00 (Nettolohn Fr. 1'700.00 zzgl. neu Fr. 500.00 Kindergeld) decke bei weitem das Existenzminimum in Deutschland für eine Person mit zwei Kindern von "derzeit" € 1'320.00. Die Beklagte wohne mietfrei bei ihrem Partner. Das höchste "was angerechnet werden" könne nach Düsseldorfer Tabelle sei der Mindestbeitrag an Kindesunterhalt bei einem Netto-Einkommen von € 1'900.00. "[D]er Bedarf um Ehegattenunterhalt zu fordern [liege] bei € 1'120.00, dies übersteigt die Kindsmutter bei weitem".