Unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO [lex fori]) habe die Beklagte also ab Übernahme der Obhut der Kinder resp. ab 1. August 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahren Anspruch auf persönlichen Unterhalt von monatlich Fr. 229.00. - 10 -