Das Nettoeinkommen des Klägers betrage umgerechnet rund € 5'586.00. Davon seien die Zahlbeträge von C._____ (€ 769.00) und D._____ (€ 639.00) abzuziehen. Das Nettoeinkommen der Beklagten betrage laut "Lohnausweis" € 1'744.00 resp. nach Aufrechnung der Steuern (€ 251.00) und des Krankenversicherungsbeitrags (€ 201.00), die bereits abgezogen seien, netto € 2'196.00. Von der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Klägers (€ 4'178.00) und desjenigen der Beklagten (€ 2'196.00) von € 1'982.00 stünden der Beklagten 45 % resp. € 891.90 als Unterhalt zu. Sie mache aber nur Fr. 229.00 geltend. Unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime (Art.