_, 8 Jahre) und € 894.00 (C._____, 14 Jahre) resp. nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (je € 125.00) Zahlbeträge von € 639.00 (D._____) und € 769.00 (C._____). Der Bedarfskontrollbetrag des Klägers liege in der Einkommensstufe 9 bei € 2'350.00, welcher nach Abzug der Zahlbeträge der Kinder vom bereinigten Nettoeinkommen nicht unterschritten werde und keine Anpassung der Stufe erfordere. Weiter erwog die Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Erw. 7.5. f.), auch der Ehegattenunterhalt der Beklagten berechne sich nach der Düsseldorfer Tabelle: Das Nettoeinkommen des Klägers betrage umgerechnet rund € 5'586.00.