+ Fr. 143.00 [Nebenverdienst E._____]). Davon könnten 5 % (Fr. 273.00) für berufsbedingte Aufwendungen und für Schulden Fr. 463.00 abgezogen werden (laut Klageantwort habe er mit der Beklagten einen Kredit aufgenommen, den er mit Fr. 463.00/Monat tilge; die Rückzahlung von Fr. 470.00 sei belegt und dauere an). Die zusätzlich geltend gemachten Kreditkartenschulden (Fr. 350.00/Monat) könnten mangels Nachvollziehbarkeit und Leserlichkeit der Belege nicht berücksichtigt werden. Das bereinigte Nettoeinkommen von Fr. 4'741.00 resp. € 4'835.00 entspreche der Einkommensstufe 9 der Düsseldorfer Tabelle. Daraus ergäben sich Tabellenbeträge von € 764.00 (D._____, 8 Jahre) und € 894.00 (C._