4. 4.1. Was den Kinder- und Ehegattenunterhalt betrifft, hat die Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, Erw. 6.1.2 und Erw. 7.4) zutreffend (und auch grundsätzlich unstrittig) festgehalten, dass im vorliegend zur Debatte stehenden Zeitraum ab dem 1. August 2023 (resp. nach dem Wegzug der Beklagten und der beiden Kinder nach Deutschland) deutsches Unterhaltsrecht zur Anwendung gelangt (Art. 83 Abs. 1 IPRG [Kinderunterhalt] resp. Art. 63 Abs. 2 und Art. 49 IPRG [Ehegattenunterhalt] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUÜ; SR 0.211.213.01]). Der Umfang des Unterhaltsstatuts ist in Art. 10 HUÜ geregelt.