2.4 und 2.6 oben). Aufgrund der im angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 2023 erfolgten Zuweisung der Obhut an die Beklagte und der damit resultierenden Verschiebung der Unterhaltspflichten auf den Kläger als wesentliche und dauerhafte Veränderungen bestand in Bezug auf den Ehegattenunterhalt ab dem Wechsel der Obhut resp. ab 1. August 2023 keine Bindung mehr an die Vereinbarung vom 8. September 2022.