vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.2 oben) und damit ganz offensichtlich vorbehältlich veränderter Verhältnisse. Die Beklagte hat im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens darauf beharrt, dass ihr "für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens" die Obhut über die Kinder zuzuweisen sei, und für diesen Fall hat sie auch Ehegattenunterhalt geltend gemacht (vgl. Eingaben vom 23. März 2023 und 22. Juni 2023; Prozessgeschichte Ziff. 2.4 und 2.6 oben).