3.3. Was den Einwand des Klägers betrifft, dass Ehegattenunterhalt gemäss "Vereinbarung" nicht geschuldet sei, kann diesbezüglich auf die stimmigen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Erw. 7.3) verwiesen werden, mit welchen sich der Kläger in seiner Berufung nicht substantiiert auseinandersetzt (vgl. Erw. 1.1 oben). Die Teilvereinbarung vom 8. September 2022 (act. 65 f.; vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.3 oben) galt explizit nur befristet (für die "Dauer des weiteren Verfahrens betreffend vorsorglicher Massnahmen"), unter der Prämisse der Obhut beim Kläger (gemäss superprovisorischer Verfügung vom 30. August 2022; vgl. Prozessgeschichte Ziff.