Soweit der Kläger also sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz sei für die Festlegung von Kinderunterhalt (Ehegattenunterhalt sei nicht geschuldet; vgl. Erw. 3.3 unten) nicht zuständig gewesen, da die Kinder nun in Deutschland lebten (die Beklagte müsse den Unterhalt beim Jugendamt beantragen, wodurch dieses dann mit ihm in Kontakt trete, um den exakten Betrag amtlich festzuhalten), ist er damit nicht zu hören. -8-