ZPO i.V.m. § 6 lit. b EG ZPO) blieb dabei nach dem im Anwendungsbereich des LugÜ geltenden Grundsatz der perpetuatio fori (DALLAFIOR/HONEGGER, in: Basler Kommentar zum Lugano Übereinkommen [LugÜ], 2. Aufl., Basel 2016, N. 29 zu Art. 59 LugÜ) auch nach dem Wegzug der Beklagten und der Kinder nach Deutschland erhalten (BGE 129 III 404 Erw. 4.3.1). Ebenso, wie die Vorinstanz international und örtlich zuständig war, ist nun auch das Obergericht zur Beurteilung des im Rechtsmittelverfahren strittigen Unterhalts zuständig. Soweit der Kläger also sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz sei für die Festlegung von Kinderunterhalt (Ehegattenunterhalt sei nicht geschuldet;