Die Beklagte und (seit Mitte Juli 2023) auch die beiden Kinder D._____ und C._____ haben zwar ihren Wohnsitz in Deutschland. Im Zeitpunkt der Anhebung der Klage und damit bei deren Rechtshängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) bei der Vorinstanz waren sie alle jedoch noch in der Schweiz wohnhaft (vgl. Erw. 3.1 oben). Der mit der Klageanhebung begründete schweizerische Gerichtsstand (vgl. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. a ZPO) bei der Vorinstanz als sachlich zuständigem Gericht (vgl. Art. 248 lit. d ZPO i.V.m.