3.2. Zuständig für Unterhaltssachen ist nach dem vorliegend im Verhältnis zu Deutschland anwendbaren Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi- vil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten (Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ) oder - alternativ -, falls (wie vorliegend) über die Unterhaltssache in Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, das für dieses Verfahren zuständige Gericht (Art. 5 Ziff. 2 lit. c LugÜ).