(vgl. act. 4; angefochtenes Urteil, Erw. 1). Seit Mitte Juli 2023 wohnen die beiden Töchter in Deutschland bei ihrer Mutter (R._____), wohin die Beklagte bereits im Verlaufe des Verfahrens gezogen war. Damit ist ein internationaler Sachverhalt (vgl. SCHNYDER/GROLIMUND, in: Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht [BSK-IPRG], 4. Aufl., Basel 2021, N. 3 zu Art. 1 IPRG) gegeben, für den sich die gerichtliche Zuständigkeit (vgl. Erw. 3.2 unten) und das anwendbare Recht (vgl. Erw. 4.1 unten) nach dem internationalen Recht bestimmen. Beides ist von Amtes wegen (Art.