3.4 oben]) nicht so verstanden werden, als dass er mit seiner Berufung eine Abänderung der vorinstanzlichen Regelung der Obhut beantragt. Im Übrigen wäre der Beklagten (vgl. Berufungsantwort, S. 3) darin beizupflichten, dass sich der Kläger mit der nachvollziehbaren und detaillierten Begründung der Vorinstanz zur Frage der Obhut nicht substantiiert auseinandersetzt (vgl. Erw. 1.1 oben).