Auf eine Eingabe mit formell mangelhaften Rechtsbegehren kann ausnahmsweise eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei ergibt, was in der Sache verlangt wird. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 bis 4.4, Erw. 6.2; BGE 5A_1036/2019 Erw. 4.3). 2.2. Der Kläger stellt in seiner Berufung keine ausdrücklichen Rechtsbegehren.