2. 2.1. Die Berufung muss nebst einer Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. Erw. 1.1 oben), wie die Eingabe an die erste Instanz (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO), Rechtsbegehren enthalten. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungsschrift muss entnommen werden können, dass und weshalb der Berufungskläger einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder -6-