zu Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Berufungsgericht darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen (fristgemäss eingereichten) Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4, 142 III 416 f. Erw. 2.2.4). Der Berufungsbeklagten ist es erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben, auch wenn wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO), keine Anschlussberufung zulässig ist (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art.