3.5. Mit Berufungsantwort vom 25. August 2023 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf das Prozesskostenvorschussbegehren sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Das Obergericht zieht in Erwägung: