3. 3.1. Gegen den ihm am 13. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger persönlich am 21. Juli 2023 fristgerecht Berufung (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO [konsularische Vertretung]). 3.2. Mit Eingabe vom 9. August 2023 liess der Kläger durch eine neu hinzugezogene Rechtsanwältin u.a. beantragen, es sei ihm nach Zustellung der Akten eine Frist von mindestens 20 Tagen zur Ergänzung der Berufung zu gewähren. Zudem beantragte er für die Anwaltskosten von der Beklagten einen "Prozesskostenbeitrag" von Fr. 4'000.00 (inkl. MwSt.), eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.